Nebenberuflich Selbstständig bzw. in Teilzeit gründen

Nebenberuflich selbstständig – Gastautorin: Brigitte Siegel, GELD & ROSEN GbR Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen gehen in diesem Artikel kompakt darauf ein, was alles beachtet werden sollte.

Stand des Artikels: Juni 2018, hier sind jährliche Änderungen die Regel.

Sie haben Ihre Klangmassagepraktiker*innen-Ausbildung  beendet und wollen jetzt mit dem Gelernten den Markt betreten? Es kann auch ein kleiner Start sein, wie der geht, möchte ich Ihnen mit diesem Artikel näherbringen.

Es gibt viele Gründe, die Selbständigkeit klein zu beginnen. Sei es, dass Sie eine angestellten Tätigkeit haben, die Ihnen wirtschaftliche Sicherheit gibt. Es können auch familiäre Verpflichtungen sein, oder Sie wollen neben einer Rente noch eine bezahlte Tätigkeit ausführen.

Anmeldung

Klangmassagepraktiker*innen, wenn Sie das Erlernte nicht als Therapiemethode im Rahmen Ihrer Heilpraktikertätigkeit anwenden, müssen Ihre Selbständigkeit bei Ihrer Stadt oder Kommune als Gewerbe anmelden. Das ist auch für die Nebentätigkeit bzw. die „Teilzeit Selbständigkeit“ der Fall. Die Kosten liegen bei 20 € – 50€.  Viele Kommunen ermöglichen Ihnen die Gewerbeanmeldung mittlerweile online. Die Bestätigung die Sie erhalten, ist der Gewerbeschein.

Alle weiteren Meldepflichten erledigen sich dann, auf dem Amtsweg, von selbst.

Sie werden in Kürze folgende Post erhalten:

  • vom Finanzamt, zur steuerlichen Erfassung Ihrer Selbständigkeit
  • von der Berufsgenossenschaft BGW
  • vom Landesarbeitsamt, das will wissen ob Sie Stellen einrichten
  • von der IHK, hier werden Sie „freiwilliges Zwangsmitglied“, vom Mitgliedsbeitrag können Sie sich befreien lassen

Etwas anders ist es, wenn Sie den Status einer Freiberufler*in anstreben. Das erreichen Sie immer, wenn Sie einen Heilpraktikerschein besitzen. Der § 18 des EStG regelt welche Tätigkeiten als freiberufliche (selbständige) Tätigkeiten gelten.

Sollten Sie Kurse zur Klangentspannung geben, ganz gleich ob Sie das an Einzelmenschen oder in Gruppen tun, besteht eine Chance für die Anmeldung als Freiberufler*in.

Melden Sie Ihre Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt als DozentIn der Erwachsenenbildung an. Nach unserer Erfahrung akzeptiert das Finanzamt diese Berufsbezeichnung zur Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit) eher, als wenn Sie sich als Klangmassagepraktiker*in anmelden wollen. Die nebenberufliche Freiberuflichkeit als Dozent*in können Sie formlos und kostenfrei bei Ihrem Finanzamt anzeigen. Sie erhalten dann den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Ihrer selbständigen Tätigkeit.

Sie können die Tätigkeit, egal mit was Sie sich selbstständig machen, auch direkt mit diesem Bogen anmelden, er ist im Netz zu finden unter: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=EDB8A27436FBD4BBFEBE

Außerdem sind Sie verpflichtet sich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anzumelden (§ 2 SGB VI).
Alle die selbständig lehrend tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig. Wenn Sie nur Klangmassagen geben und keine Kurse, müssen Sie sich ebenfalls melden, aber keine Beiträge bezahlen.

Es gibt aber für Sie, als nebenberuflich Selbständige, auch eine Ausnahme:

– Wenn Sie nicht mehr als 450 € Gewinn im Monat (im Jahr sind das 5.400 €) erwirtschaften – Einnahmen (Umsatz) minus Betriebskosten – sind Sie rentenversicherungsfrei.  (§ 5 Abs. 2, Nr. 2 SGB VI)

Wenn Sie einen Gewinn von mehr als 450 € monatlich (5.400 € jährlich) erzielen, sind 18,6% Beitrag von Ihrem Gewinn an die deutsche Rentenversicherung (DRV) zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie als Angestellte schon Beiträge an die DRV bezahlen oder ob Sie z.Zt. hauptberuflich Hausfrau/Hausmann sind.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

Dann wäre noch die Kranken- und Pflegeversicherung zu bedenken (§ 9 SGB V).

Wenn Sie neben einer angestellten Berufstätigkeit, die mehr als 18 Wochenstunden umfasst, nebenberuflich noch unterrichten oder behandeln, werden in der Regel keine extra Beiträge auf Sie zukommen.

Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit bis zu 20% mehr verdienen würden als mit Ihrer angestellten Tätigkeit (Gewinn und Bruttolohn im Vergleich).

Anders verhält es sich, wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und mit der Partner*in familienversichert. Dann dürfen Sie nur ein zu versteuerndes eigenes Einkommen von 435 € monatlich haben, sonst müssen Sie sich selbst versichern (Gewinn, Minijob, Mieteinnahmen, Kapitalertrag u.ä. bilden die Berechnungsgrundlage).

Besondere Regelungen gelten für Ehepartner*innen oder verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare, deren Partner*in beihilfeberechtigt ist oder in einer privaten Krankenversicherung versichert ist. Da Ihre Partner*in nicht in der Solidargemeinschaft versichert ist, wird ein Teil seines/ihres Verdienstes bei Ihnen angerechnet.

Die Beiträge der GKV für Selbständige werden von Ihrem zu versteuerndem Einkommen berechnet. Also nicht nur von Ihrem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, so wie die Regelungen für die Rentenversicherung sind.

Die Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung liegen, je nach Verdienst und Stundenzahl die Sie selbständig sind, zwischen 190 € und 430 € monatlich.

Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenversicherungen.

Die ganz kleine Selbständigkeit

Wenn Sie Klangmassage für die VHS oder in der Familienbildungsstätte anbieten, können Sie die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Sie haben dann einen Umsatz von 2.400 € im Jahr steuerfrei. Diese nebenberufliche Selbständigkeit müssen Sie nirgends anmelden. Dafür müssen Sie keine Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Das Honorar ist bei der Einkommensteuer-erklärung anzugeben, es ist steuerfrei (Anlage N, Zeile 26, Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen).

Geschäftsräume

Wenn Sie zukünftig bei der örtlichen VHS oder einem Mehrgenerationenhaus einen Klangentspannungskurs anbieten, dann brauchen Sie sich um die Geschäftsräume nicht weiter zu kümmern, Sie sind dann ein/e Unterauftragnehmer*in dieser Organisation. Sie werden auch als Honorarkraft bezeichnet. Zu Hause haben Sie dann evtl. ein Arbeitszimmer in dem Sie sich verwalten.

Wenn Sie die Klangmassage selbst anbieten und organisieren möchten und das am liebsten in Ihrem Haus – Platz ist dort genügend – die Kinder sind ausgezogen – dann müssen wir Ihnen leider sagen, dass das nicht so einfach ist. Hier kommt das Baurecht ins Spiel und das ist in jedem Bundesland etwas anders geregelt.

Für alle Bundesländer gilt:

  • Selbständige Tätigkeit im eigenen Haus ist erlaubt, wenn der überwiegende Teil des Wohnraums zum Wohnen genutzt wird. Bedingung ist außerdem, dass sich niemand durch die Tätigkeit gestört fühlt. Die Gefahr einer Anzeige, liegt hierbei meistens in der zugeparkten Straße oder in der laut schwatzenden Gruppe die jeden Abend Ihr Haus verlässt. Einliegerwohnungen dürfen nicht für selbständige Tätigkeiten genutzt werden. In Zweifelsfällen sollten Sie vor Um- oder Ausbauten Ihres Dachbodens oder Kellers bei Ihrem Bauamt anfragen ob die selbständige Tätigkeit erlaubt wird, und ggf. einen Nutzungsänderungsantrag, bei Ihrem zuständigen Bauamt, stellen.
  • Bei Eigentumswohnungen ist die Zustimmung der anderen Eigentümer notwendig, damit Sie Ihre Wohnung für Ihre Tätigkeit zu nutzen dürfen.
  • Bei einer Mietwohnung benötigen Sie die Erlaubnis des Vermieters, mindestens aber sollten Sie den Vermieter informieren. Wenn Sie nur Einzelunterricht in Ihrer Wohnung geben (3-4 Personen täglich), kann Ihnen das der Vermieter nicht untersagen.

(Urteil, BGH vom 14.07.2009, AZ VIII ZR 165/08)

Besonderheiten je nach Lebensumstand

Sie beziehen Elterngeld? Dann dürfen Sie in der Bezugszeit bis zu 30 Wochenstunden selbständig sein. Allerdings kann Ihnen das Elterngeld, je nachdem wie Ihr Gewinn ausfällt, gekürzt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.elterngeld.net/selbststaendige.html

Sie beziehen z.Zt. Arbeitslosengeld I?  Sie können in die nebenberufliche Selbständigkeit starten, dürfen aber nur unter 15 Std. wöchentlich selbständig sein und nicht mehr als 165 € Gewinn im Monat erzielen. Bei höheren Gewinnen bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld gekürzt. Ab 15 Std. Selbständigkeit in der Woche, entfällt Ihr Arbeitslosengeld.

Sie beziehen Arbeitslosengeld II (Hartz IV)? Eigentlich handelt es sich dabei nicht um Arbeitslosengeld, sondern Sie erhalten eine Leistung zur Sicherung Ihres Existenzminimums. Sie dürfen 100 € Gewinn im Monat als Selbständige erzielen, ohne dass Ihnen die Leistungen gekürzt werden.

Sie beziehen eine Rente oder Pension?  Ein kleiner Teilzeitstart ist bei allen Renten- und Pensionsbezügen möglich. Sie finden in Ihren Bescheiden die Regelungen über die maximale Arbeitszeit und den maximalen Verdienst / Gewinn, den Sie aus Ihrer Selbständigkeit erwirtschaften dürfen, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen.

Wenn Sie die Regelrente beziehen, dürfen Sie so viel verdienen, wie Sie wollen. Natürlich müssen Sie, wie andere Selbständige auch, Steuern und Sozialabgaben bezahlen, allerdings keine Rentenversicherungsbeiträge mehr.

Wenn Sie eine Pension beziehen, dürfen Sie in der Regel so viel Gewinn erzielen wie vorher Ihre Besoldung hoch war. Nehmen Sie bitte mit Ihrem Dienstherrn Kontakt auf, um das genau zu klären.

Arbeitsrecht / Beamtenrecht

Als Angestellte sind Sie verpflichtet Ihrem Arbeitgeber die selbständige Nebentätigkeit zu melden. Verbieten kann Ihnen diese der Arbeitgeber nur, wenn Ihre Selbständigkeit mit der Tätigkeit als Angestellte konkurriert. Ihre maximale Arbeitszeit, als Angestellte und Selbständige zusammen, darf nicht mehr als 20% über der Regelarbeitszeit liegen. Im Urlaub dürfen Sie keine selbständige Tätigkeit ausführen.

Beispiel:  Sie sind 32 Stunden wöchentlich angestellt, die Regelarbeitszeit beträgt 39 Std.

Dann dürfen Sie die 7 Std. bis zur Regelarbeitszeit und die 20% zusätzlich, selbständig sein.

= 14 Std. in der Woche.

Beamte müssen sich immer die Nebentätigkeit von Ihrem Dienstherrn erlauben lassen. Das gilt auch für Teilzeit tätige Beamte oder Beamte die gerade eine Auszeit nehmen.

Versicherungen

In keinem Land der Welt gibt es so viele Versicherungen wie bei uns in Deutschland. Was Sie alles versichern, sollte nicht nur von Ihren Ängsten abhängen, sondern auch von Ihrem zu erwartenden Gewinn, denn Sie müssen die Versicherungen ja bezahlen. Dennoch machen einige Versicherung Sinn und zu anderen sind Sie verpflichtet. Obligatorisch in Deutschland sind z.B. die Kfz-Haftpflicht und die Krankenversicherung.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie abschließen, sie deckt Schäden die Sie mit Ihrer Berufsausübung anrichten könnten.

Buchführung und Steuern

Sie ahnen schon, ganz ohne geht es nicht. Die gute Nachricht, Sie sind nur verpflichtet Belege zu sammeln und Einnahmen und Ausgaben transparent zu dokumentieren. Also sie brauchen nur eine einfache Buchführung, mit einer Einnahmen- Überschussaufstellung zu machen.

Das  Ergebnis (Gewinn oder Verlust) ist dann wichtig für die Einkommensteuererklärung (Anlage S, Freiberufler oder Anlage G, Gewerbetreibende).

Zusätzlich müssen Sie noch das Formular EÜR ausfüllen, es ist die Steuererklärung für die Selbstständigen.

Dann wäre ggf. noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu bedenken. Sie fällt aber erst an, wenn Ihr Jahresumsatz (Einnahmen) 17.500 € übersteigt (ca. 1.458 € monatlich). Veranlagungsgrundlage ist hierbei der Umsatz des Vorjahres bzw. der geschätzte Umsatz bei Gründung.

Die Gewerbesteuer kommt nur auf Sie zu, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben und Ihr Gewinn über 24.500 € im Jahr liegt. Dann sind Sie wahrscheinlich auch nicht mehr nebenberuflich selbständig und lassen sich von einem Steuerberatungsbüro unterstützen.

An was Sie sonst noch denken sollten.

Eröffnen Sie ein eigenes Bankgirokonto für die selbständige Tätigkeit. Mischen Sie nicht Privates mit Geschäftlichem, sie verlieren sonst leicht die Übersicht. Verboten ist das allerdings nicht, Sie können auch das private Girokonto nutzen. Dann müssen Sie diese Kontoauszüge und Belege 10 Jahre aufzubewahren, solange ist die Aufbewahrungspflicht für Selbständige. Online erhaltene oder verschickte Belege sind zusätzlich im PC abzulegen.

Ganz ohne Webseite geht es für Selbständige heute kaum noch. Aber Achtung Abmahnung! Folgende Angaben im Impressum sind zwingend:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Geschäftssitzes,
  • Telefonnummer und Mailbutton

Rechtsgrundlage hierfür ist das Telemediengesetz (TMG), lesen Sie unbedingt den § 5 des TMG   https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Zu beachten ist außerdem das Urheberrecht, vor allem in Bezug auf Fotos und Texte. Sie dürfen nichts benutzen was Ihnen nicht gehört, das gilt auch für Textteile die Sie irgendwo kopieren. Zitate z.B. dürfen Sie erst benutzen, wenn die AutorIn vor 70 Jahren verstorben ist.

Wenn Sie über Ihre Webseite oder Flyer Kurse anbieten, sind Sie verpflichtet Preisangaben zu machen.  Rechtsgrundlage: Preisangabenverordnung (PAngV)

Geschäftliche Mails müssen immer den vollen Absenderblock unter der Mail tragen.

Und nicht zu vergessen, ist seit dem 25. Mai 2018 der Button Datenschutzerklärung mit dem für die Technik Ihrer Webseite abgestimmten Text.

Wenn man sich streng an die Vorschriften halten wollte, kämen nur die Narren ins Paradies.

Jüdisches Sprichwort

Dieser Artikel will Ihnen die Teilzeitgründung bzw. den nebenberuflichen Einstieg in die Selbständigkeit erleichtern. Er kann sicher nicht alle Ihre individuellen Fragen, die mit Ihren Lebensumständen verbunden sind, beantworten, dafür brauchen Sie eine individuelle Beratung.

Die Autorin Brigitte Siegel ist eine der Inhaberinnen der Firma GELD & ROSEN GbR, Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen, Münstereifeler Str. 9-13,  53879 Euskirchen, Tel. 02251-62 54 32, Email: info@geld-und-rosen.de, Webseite:  www.geld-und-rosen.de

Weitere Artikel von Brigitte Siegel und Marie Sichtermann finden Sie als Mitglied des Europäischen Fachverbands Klang-Massage-Therapie e.V. in der demnächst erscheinenden neuen Broschüre zum Thema Selbstständigkeit, die für Mitglieder zum kostenlosen Download im internen Mitgliederbereich zur Verfügung steht.

Der Europäische Fachverband Klang-Massage-Therapie e.V. bietet ebenfalls ein Wochenendseminar zum Thema  Praxismanagement sowie Online-Kurse zu verschiedenen Themen rund um die Selbstständigkeit an.

Anna Avramidou von der Firma SoundWorld – Klangmarketing bietet seit vielen Jahren Onlinecoaching und Konzeptberatung für Klangmassagepraktiker*innen an und berät zu allen Themen, die mit Print- und Webmarketing zu tun haben.

3 Gedanken zu „Nebenberuflich Selbstständig bzw. in Teilzeit gründen

  1. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Artikel. Kann man Klangmassage mit dem kleinen Heilpraktikerschein betreiben, zu Ihren oben genannten Vorraussetzungen, oder braucht nan hierfür den großen Heilpraktikerschein? Mit freundlichen Grüßen B. Preiß

    1. Hallo B. Preiß, man kann die Klangmassage in den verschiedenen Arbeitsfeldern einer Heilpraktikerin betreiben. Wenn Sie einen HP für Psychotherapie haben, setzen Sie die Klangmassage als ein Mittel in diesem Arbeitsfeld ein oder wenn Sie den HP Physiotherapie haben, dann als Methode in der Physiobehandlung. Mit dem großen Heilpraktiker können Sie in allen Arbeitsfeldern mit der Klangmassage arbeiten. Wenn Sie eine Klangmassage rein zur Entspannung geben, dann brauchen Sie keinen HP-Schein. Falls Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne wieder bei uns.

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